September 2010
Wie gründe ich eine GmbH?
Mehr als 60 % der Gesellschaften in Österreich sind GmbHs. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten
Gesellschaftsformen in Österreich. Kürzlich wurde diese Rechtsform auch
dem Berufsstand der Ärzte zugänglich gemacht. Für die Entscheidung, ob es
für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus
den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts
und des Gewerberechts zu berücksichtigen. Ist die Entscheidung für die
Gründung einer GmbH gefallen, so gibt es einen bestimmten
Gründungsfahrplan einzuhalten.
1. Erstellung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Stammkapitals (mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die
Hälfte in bar einzuzahlen ist)
- Stammeinlagen der Gesellschafter.
Weiters wird meist auch Folgendes geregelt: Geschäftsführung und
Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung,
Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden
eines Gesellschafters) uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist
notariatsaktpflichtig.
2. Bestellung des Geschäftsführers
In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des
Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im
Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
3. Einzahlung des Stammkapitals
Der Geschäftsführer muss bei einer inländischen Bank ein
Gesellschaftskonto eröffnen. Die Gesellschafter haben die bar zu
leistenden Einlagen einzubezahlen.
4. Einzahlung der Kapitalverkehrssteuer
1% der einbezahlten Stammeinlage ist als Kapitalverkehrssteuer zu
entrichten.
5. Anmeldung beim Firmenbuch
Die Anmeldung beim Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer zu
erfolgen (beglaubigte Unterschriften).
Folgende Dokumente sind erforderlich:
Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverzeichnis,
Bestellungsbeschluss und Musterzeichnung der Geschäftsführer,
Bankbestätigung über die eingezahlten Einlagen und
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Für die Eintragung im
Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das
Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.
Weitere Anmeldungen
Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf
die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines
gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich.
Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt
angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen
bei Gebietskrankenkasse und Gemeinde vorzunehmen. Eventuell ist eine
Registrierung beim Datenverarbeitungsregister erforderlich. Die
angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine
individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich. Viele Schritte
können wir für Sie erledigen.
Stand: 10 August 2010
Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit
Neue UFS-Entscheidung zu großem Pendlerpauschale. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg)
sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Ein zusätzliches Pendlerpauschale in der Form von
Werbungskosten ist bei längeren Wegstrecken vorgesehen. Unterschieden wird
dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Das
große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein
Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die
einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Unzumutbar kann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei
langer Wegzeit sein. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier folgende Staffel
vor:
| Einfache Wegstrecke |
Zumutbare Wegzeit |
| unter 20 km |
1,5 Stunden |
| ab 20 km |
2 Stunden |
| ab 40 km |
2,5 Stunden |
Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit
einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie
das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist.
Als entfernungsunabhängigen Richtwert für Dienstnehmer
in Vollbeschäftigung sieht der UFS eine tägliche Wegzeit von drei
Stunden pro Tag (90 Minuten je Fahrtrichtung) als Obergrenze der
Zumutbarkeit an.
Stand: 10. August 2010
Gastgartengenehmigungen
Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr,
falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Gewerbeordnung wurde
diesbezüglich vor kurzem geändert.
Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund
befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen
angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung
erforderlich, wenn
- sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank
von Getränken dienen (also kein Grillen),
- sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
- in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste,
Singen und Musizieren untersagt sind (Hinweistafel).
Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an
öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gilt diese Bestimmung sinngemäß für
die Zeit von 9 bis 22 Uhr.
Anrainer verlieren damit die Möglichkeit der Mitsprache. Gastgärten,
die sich wiederholt nicht an die Auflagen halten, können
nun aber schon nach einmaliger Ermahnung durch das Gewerbeamt
geschlossen werden. Im Fall von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von Anrainern können die Öffnungszeiten eines
Gastgartens von der Behörde auch eingeschränkt werden.
Die Gemeinden können unter Umständen abweichende Regelungen betreffend
die Öffnungszeiten für bestimmte Gebiete festlegen (zu berücksichtigen
sind hier Flächenwidmung, Verbauungsdichte, öffentliche Einrichtungen wie
Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks). So
kann in den Tourismusgebieten ebenfalls eine Zeit bis 24 Uhr festgelegt
werden.
Stand: 10. August 2010
Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011
Weitere Änderungen für bestimmte Dienstleistungen ab 2011. Wie schon berichtet gab es einige Änderungen seit 1.1.2010 bei der
Bestimmung, wo eine grenzüberschreitende Dienstleistung
umsatzsteuerpflichtig ist. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab
2011 für bestimmte Dienstleistungen weitere Änderungen.
Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
sportliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen
und Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort
steuerpflichtig. Ein Künstler ist z.B. in dem Land steuerpflichtig, in dem
seine Engagements stattfinden.
Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft,
die bestimmt, dass bei diesen Dienstleistungen das
Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der
Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr am
Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, wo der Auftraggeber
(z.B. eine Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat. Ist diese Leistung
nun im EU-Ausland steuerpflichtig, so kann der Auftragnehmer die Rechnung
ohne Umsatzsteuer ausstellen, mit Hinweis auf den Übergang der
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).
Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler mit Sitz in
Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer
Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende Agentur in
Österreich ihren Sitz hat.
Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden
sonstigen Leistungen. Diese werden dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen
tatsächlich stattfinden.
Stand: 10. August 2010
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