August 2010
Verschärfung des Finanzstrafgesetzes geplant
Der Finanzminister droht mit einer erheblichen Verschärfung des Finanzstrafrechtes und hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Begutachtung ausgesandt. Der Finanzminister droht mit einer erheblichen Verschärfung des
Finanzstrafrechtes und hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur
Begutachtung ausgesandt.
Die Novelle des Finanzstrafrechts liegt als
Ministerialentwurf vor. Änderungen durch die Begutachtung
und die parlamentarische Diskussion bis zum Inkrafttreten sind zu
erwarten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorhaben:
Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der „Abgabenbetrug“ als besondere Form
der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt.
Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu
ahnden ist und dieses Vergehen
- unter Verwendung falscher oder verfälschter
Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht
Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
- unter Täuschung über für die
Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern
maßgebliche Umstände oder
- unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen
Scheinhandlungen begeht.
Für diesen neuen Tatbestand soll ein deutlich erhöhter Strafrahmen von
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2 Mio. Geldstrafe
gelten.
Härtere Strafen
Generell ist eine deutliche Verschärfung der Strafen geplant. Für
Abgabenhinterziehung zum Beispiel ist folgende „Staffel“ vorgesehen:
Verkürzungsbetrag bis € 30.000,00: Geldstrafe bis zu € 60.000,00
Verkürzungsbetrag bis € 100.000,00: Geldstrafe bis zu € 200.000,00 sowie
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
Verkürzungsbetrag über € 100.000,00: Primär Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren plus Geldstrafe bis zu € 2 Mio. (Verbandsgeldbuße bis zu € 5
Mio.)
Bei einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhöht sich die
Freiheitsstrafdrohung ab einem Verkürzungsbetrag von € 500.000,00 auf fünf
Jahre.
Strafaufhebung in besonderen Fällen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung
€ 10.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung
einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten
verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen
Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
- auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die
Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
- die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines
Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet
wurde.
Auch nach derzeit geltender Rechtslage würde bei diesen Fällen der
zuständige Finanzstrafreferent entscheiden, ob ein Strafverfahren
eingeleitet wird oder nicht.
Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wird neben den bisher geltenden
Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung
des Steuersünders abhängig gemacht.
Stand: 12 Juli 2010
Neues UVA-Formular
Ein neues UVA-Formular ist für Voranmeldung ab Juli 2010 zu verwenden. Für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume ab dem Monat Juli 2010 ist ein
neues UVA-Formular zu verwenden. Die Änderung ist allerdings geringfügig
und betrifft nur Umsätze ab dem 1.7.2010 im Zusammenhang mit der
Übertragung von Treibhausemmissionszertifikaten. Bei diesen Umsätzen kommt
es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den
Leistungsempfänger.
Stand: 12. Juli 2010
EuGH-Urteil zur Unterschrift auf Vorsteuererstattungsanträgen
Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Begriff „Unterschrift“ in der entsprechenden Richtlinie, die das Vorsteuerrückerstattungsverfahren regelt, ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Sachverhalt
Die deutsche Finanz verweigerte die Rückerstattung von Vorsteuern, da
der entsprechende Antrag nicht eigenhändig vom Steuerpflichtigen (der
Firma Yaesu Europe) unterschrieben war, sondern von deren deutschen
Anwälten. Die Anwälte wiesen darauf hin, dass sie im Auftrag gehandelt
haben und legten eine entsprechende Vollmacht vor.
Entscheidung
Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Begriff
„Unterschrift“ in der entsprechenden Richtlinie, die das
Vorsteuerrückerstattungsverfahren regelt, ein gemeinschaftsrechtlicher
Begriff ist. Dieser sei so auszulegen, dass der
Vorsteuerrückerstattungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst
zu unterschreiben ist, sondern dass die Unterschrift eines
Bevollmächtigten ausreichend ist.
Stand: 12. Juli 2010
Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 300,00 pro Jahr (€ 25,00 pro Monat) steuerfrei und SV-beitragsfrei sein. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner
Dienstnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 300,00 pro
Jahr (€ 25,00 pro Monat) steuerfrei und SV-beitragsfrei
sein.
Voraussetzungen für die Begünstigung:
- Versicherung zwecks Absicherung des Dienstnehmers oder diesem nahe
stehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des
Alters oder des Todes des Dienstnehmers. Risikoversicherungen sind daher
umfasst; Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann
steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens
die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung
gelangt (Mindestlaufzeit: zehn Jahre oder bis zum Antritt einer
gesetzlichen Alterspension).
- Für alle Dienstnehmer/bestimmte Gruppen oder Zufluss zum
Betriebsratsfonds
- Angebot muss für alle Dienstnehmer bzw. für bestimmte Gruppen der
Dienstnehmer gelten. Es müssen aber nicht alle Dienstnehmer von diesem
Angebot Gebrauch machen.
- Die Zahlungen müssen vom Dienstgeber direkt an die Versicherung
geleistet werden.
VORSICHT: Verzichtet der Arbeitnehmer
allerdings zu Gunsten der Zukunftssicherung auf
- einen Gehaltsbestandteil oder
- auf einen Teil der ihm zustehenden
Ist-Lohnerhöhung,
liegt laut Verwaltungsgerichtshof eine Einkommensverwendung vor. Solch
ein Verzicht führt zu keiner Ersparnis von
SV-Beiträgen. Für den Dienstnehmer bleibt in diesem Fall
die Lohnsteuerersparnis, der Dienstgeber muss keinen Dienstgeberbeitrag
(DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und keine Kommunalsteuer dafür
abführen.
BEISPIEL: Zukunftssicherung als
freiwillige Gehaltserhöhung
Eine normale Gehaltserhöhung von € 300,00 pro Jahr würde
Lohnnebenkosten von ca. € 93,00 erzeugen. Auf Seiten des Dienstnehmers
würden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von etwa € 144,00 anfallen
(Annahme: Grenzsteuersatz 36,5 %).
Bei einer Gehaltserhöhung als Zukunftssicherung bleiben von brutto €
300,00 die Kosten für den Dienstgeber bei € 300,00. Der Dienstnehmer
erhält netto € 300,00, dies allerdings erst später in Form der
Versicherungsleistung (im Erlebensfall steuerpflichtig nach Überschreitung
des kapitalisierten Wertes).
Stand: 12. Juli 2010
Betrugsbekämpfungsgesetz geplant
Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle sollen bekämpft werden. Das Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf versandt, mit dem vor
allem Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle
innerhalb von Konzernen bekämpft werden sollen. Geplant ist, dass das
Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 im Herbst im Nationalrat behandelt
wird. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten
Änderungen:
Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer
Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für
Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe soll dies nun auch für die
Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch für die Abfuhr der
Lohnsteuer ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 10 % des Werklohnes
haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 10 % des
Werklohnes an das Finanzamt des Subunternehmers bezahlt. Eine „weiße
Liste“ wie bei der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträgen
ist zur Zeit nicht geplant.
Steuerabzug für bestimmte selbständige Leistungen
Ähnlich wie bei Dienstnehmern, wo der Dienstgeber die Lohnsteuer
einbehält und abführt, soll dies künftig auch bei selbständigen Leistungen
als
- Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder
Stiftungsvorstandes
- Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
- Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte
Funktionsgebühren
erfolgen.
Die Abzugsteuer beträgt 20% und ist von jenen
Entgelten zu bemessen, die den Betrag von € 3.000,00 im Kalenderjahr
übersteigen. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet.
Mitteilung bei Auslandszahlungen
Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland
tätigen, sollen künftig bestimmte Informationen mitteilen, wenn die Summe
der Zahlungen pro Kalenderjahr und Leistungsempfänger € 100.000,00
übersteigt.
Von der Mitteilungspflicht sind folgende Leistungen umfasst:
- Leistungen für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, wenn die
Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
- Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt
Steuerpflichtigen erbracht werden.
- Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt
wird
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist ein Zuschlag von 25% von jenen
Beträgen zu entrichten, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden,
weil der Empfänger der Beträge nicht genannt wurde. Zahlungen dieser Art
war bisher schon der Betriebsausgabencharakter versagt worden. Nun wäre
auch noch zusätzlich Steuer zu entrichten.
Stand: 12. Juli 2010
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