Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das
Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen alleine und trägt
das Risiko alleine. Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim
Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter
anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten
Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden
des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet.
Gründung: Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell
mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen
Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls
folgende Erfordernisse:
- Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
- Betriebsanlagengenehmigung
- Eventuell Eintragung im Firmenbuch
Gewerbeberechtigung
Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist
dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom
Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung
erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen
Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der
Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im
Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigt sein.
Firmenbuch
Seit 1.1.2007 sind Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier
Berufe, Land- und Forstwirte) aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB)
ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie
müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.
Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurden im abgelaufenen
Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem
folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz
zwei Geschäftsjahre lang über € 600.000,00, setzt die Buchführungspflicht
im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese
zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen
betreibt.
- Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers
enthalten.
- Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder
charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit
haben.
- Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann
zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist,
Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur
Irreführung geeignet sind.
Die Firma kann auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben
die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „eingetragene
Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen
müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen
Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf
den ausgeübten Beruf in den Firmennamen aufnehmen.
Sozialversicherung
Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe-
oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und
folglich GSVG-versichert. (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft)
Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind
abhängig von der Höhe ihres Einkommens ebenfalls nach dem GSVG
versichert.
Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung.
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter
Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im
jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.
GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht
arbeitslosenversichert.
Einkommensteuer
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der
Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu
beantragen.
Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv
ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch
laufende Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine
Steuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage ergeht ein
Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine
Gutschrift vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am
15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen
Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die
Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den
nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen
mit Bescheid vorgeschrieben.
Umsatzsteuer
Für „Kleinunternehmer“ besteht bis zu einem Jahresumsatz von €
30.000,00 netto (bis 31.12.2006: € 22.000,00 netto) eine
Umsatzsteuerbefreiung.
Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen,
unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer
im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der
Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die
Lieferung von Lebensmitteln, die Vermietung von Wohnraum und einige andere
Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden.
Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine
Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der
Unternehmer kann jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen
bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die
er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis
zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.