GmbH-Gründung: Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche
Folgen
Gesellschaftsrecht
Verfahrensschritte
Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:
Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Bestellung der Organe, Leistung der
Einlagen, Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch, Prüfung durch das
Firmenbuchgericht und Eintragung ins Firmenbuch.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig.
Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist
auch dafür gesetzlich zwingend ein notarieller Vertrag vorgeschrieben.
Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Diese Satzung
hat zumindest folgende Inhalte aufzuweisen:
- Firma und Sitz der GmbH
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Stammkapitals
- Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen
Stammeinlagen
Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch sind die
Organe der GmbH zu bestellen:
Das sind die Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig
vorgeschrieben - der Aufsichtsrat.
Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch sind die
Mindesteinlagen auf das Stammkapital zu erbringen:
Seit 1. Jänner 1999 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH €
35.000,00. Davon müssen insgesamt € 17.500,00 bar eingezahlt werden. Jeder
einzelne Gesellschafter hat eine Mindeststammeinlage von € 70,00 zu
leisten. Werden neben Bareinlagen Sacheinlagen geleistet, gelten besondere
Bestimmungen.
Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführern zur
Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf
Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu
stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die
einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen:
das zuständige Firmenbuchgericht ist in Wien das Handelsgericht Wien, in
Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz.
Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch hat zumindest folgende Punkte
zu enthalten:
- Name der Firma
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma,
Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls
muss die Firma den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber
GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH
- Rechtsform
- Sitz (politische Gemeinde)
- Geschäftsanschrift
- Geschäftszweig
- Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter und die Höhe der
von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
- Höhe des Stammkapitals
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und
Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
- Stichtag des Rechnungsabschlusses ("Jahresabschluss zum ...")
- allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der
Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
Weiters ist dieser Antrag von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen
und muss folgende Dokumente beinhalten:
- der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
- eine Liste der Gesellschafter
- eine Liste der Geschäftsführer
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen
(Bank-Bestätigung)
- allenfalls – sofern Geschäftsführer außerhalb des
Gesellschaftsvertrages bestellt werden - Nachweis über deren Bestellung
(von allen Gesellschaftern)
- Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich)
beglaubigt
- allenfalls – wenn bestellt – Liste der Aufsichtsratsmitglieder
- allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über
die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz
(NeuFÖG)
- Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und
Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins
Firmenbuch.
Vertretung nach außen:
Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen unternehmensrechtlichen
Geschäftsführer vertreten. Dieser kann für von ihm verursachte Schäden
haftbar gemacht werden.
Gewerberecht
Wenn die GmbH gewerblich tätig ist, ist dafür ein Gewerbeschein
erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Aus diesem
Grund kann die Anmeldung des Gewerbes erst nach Eintragung im Firmenbuch
erfolgen. Dann erst ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige
Firmenbuchauszug verfügbar.
Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung muss bei der Gewerbebehörde
ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Dieser hat
neben den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen auch die für die
Erlangung der jeweiligen Gewerbeberechtigung erforderlichen
Voraussetzungen zu erfüllen und seinen Wohnsitz im Inland zu haben.
Erfüllt der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nicht diese
Voraussetzungen, kann ein mindestens die halbe wöchentliche
Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, bei der Gebietskrankenkasse
angemeldeter Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer
eingesetzt werden.
Steuerrecht
Allgemeine Besteuerung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes
Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der
GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der
Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %. Sofern Gewinne von der GmbH an
natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten
Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe
von 25 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit
einer Steuerbelastung von insgesamt 43,75 %.
Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH
verwertet (in Folgejahren abgezogen) werden. Die Verluste können aber
grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.
Mindest-Körperschaftsteuer
Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine GmbH
Körperschaftsteuer abführen, und zwar in Höhe der jährlichen
Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 (5 % des Mindeststammkapitals).
Eine Ausnahme gibt es u. a. für neugegründete GmbHs, bei denen sich die
Mindestkörperschaftsteuer im ersten Jahr auf € 1.092,00 reduziert.
Die Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren, in denen der
Gewinn linear mit 25 % besteuert wird, auf die dann zu entrichtende
Körperschaftsteuer angerechnet und kann somit nur als Vorauszahlung
angesehen werden.
Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25 % am Stammkapital der
GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: Das
heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die
Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Bei einer Beteiligung
von mehr als 25 % unterliegen die Vergütungen für Tätigkeiten der
Einkommensteuer. Der Gesellschafter bezieht Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Kommunalsteuer
Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen
oder eine Beschäftigung ausüben, die bis auf die Weisungsgebundenheit alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, unterliegen zusätzlich der
Kommunalsteuer.
Sozialversicherung
Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner
Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als
Geschäftsführer der GmbH tätig ist, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei
einer Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht
(Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz),
andernfalls grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht
(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).