Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung
einer OG und KG
Offene Gesellschaft (OG)
Grundlagen
Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die
Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit
ihrem Privatvermögen) haften.
Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen
gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital
einzusetzen.
Gründung
Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den
Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter
kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen
Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich,
wenngleich die Schriftform empfohlen wird. Im Gesellschaftsvertrag
werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt:
Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den
Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die
Auflösung der Gesellschaft.
Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der
OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig.
Firma
Die Firma einer OG kann ab 1.1.2007 auf dreierlei Art gebildet
werden:
- Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller
Gesellschafter enthalten.
- Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder
charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit
haben.
- Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann
zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist,
Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur
Irreführung geeignet sind.
Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz
„offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere „OG“ führen müssen.
Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, wobei
ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss. Bereits vor
dem 1.1.2007 gegründete OHG können den Rechtformzusatz OHG
beibehalten.
Firmenbuch
Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren
Sitz hat.
Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine
Firmenbuchnummer
- die Firma der Gesellschaft
- den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
- den Stichtag für den Jahresabschluss
- den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und
- den Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihren Betrieb aufgenommen
hat.
Weiters ist der Anmeldung eine Musterzeichnungserklärung, die von den
Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, beizulegen.
Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung
in das Firmenbuch vor.
Vertretung
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist
aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet,
die Gesellschaft zu vertreten.
Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder
Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters
gegenüber den Gläubigern.
Gewerberecht
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die
Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder
ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht,
welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit
ausmacht.
Sozialversicherung
Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich
GSVG-pflichtversichert.
Steuern
Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch
einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes
Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft
ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet.
Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem
Gewinnanteil.
Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine
Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese
als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche
Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften
und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen
Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft nicht akzeptiert.
Kommanditgesellschaft (KG)
Grundlagen
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei
Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der
Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem
Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur
beschränkt in der Höhe seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist).
Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben
grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht. Vom eingebrachten
Kapital steht dem Kommanditisten eine Verzinsung zu.
Die Kommanditgesellschaft stellt gewissermaßen eine Sonderform der
offenen Gesellschaft dar. Außer den Sonderregelungen für den
Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie
für die OG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen
Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.
Gründung
Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OG.
Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so
entsteht eine so genannte GmbH & Co KG. Damit soll über die
Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten
auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.
Firmenbuch
Die Firma einer KG kann auf dreierlei Art gebildet werden:
- Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller
unbeschränkt haftenden Gesellschafter(s) enthalten.
- Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder
charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit
haben.
- Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann
zulässig, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens
bezeichnet, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr
schon durchgesetzt haben.
Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz
„Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“ führen müssen. Wenn keine
natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma
erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co
KG.
Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden,
wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.
Geschäftsführung
Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter
berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle
mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter kann im
Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht
berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den
Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.
Gewerberecht
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die
Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder
ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis
zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen
Normalarbeitszeit ausmacht.
Sozialversicherung
Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist,
so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter der
Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).
Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er
mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein
Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und
in der Gesellschaft mittätig ohne jedoch ein echtes oder ein freies
Dienstverhältnis eingegangen zu sein, ist er
GSVG-versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen
Gewerbeschein hat oder nicht.
Steuern
Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch
einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes
Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft
ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet.
Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem
Gewinnanteil.
Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen – z. B. für seine
Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese
als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen
beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm
steuerpflichtig.
Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.