Steuerlexikon
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Abschreibungen
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über
einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als
Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt
in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine
Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für
Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 400,00 können
sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte "geringwertige
Wirtschaftsgüter").
Beispiel:
Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2000 in
Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen.
Die AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die
Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.
Im Jahr 2000 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00
absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre,
in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe
über die AfA geltend gemacht wird.
Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme
ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das
Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielen keine Rolle.
Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener: Ist jener Steuerpflichtige, der mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und nicht getrennt lebt, die Kinderanzahl ist
diesbezüglich irrelevant; Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger
mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate in einer Partnerschaft
lebt.
Alleinerzieher: Ist jener Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
der seit mehr als 6 Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Zum Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind(ern) und
Alleinerzieherabsetzbetrag werden auf Grund der Steuerreform 2005
rückwirkend mit 1.1.2004 Kinderzuschläge gewährt. Der Alleinverdiener-
bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt daher
| ohne Kind |
€ 364,00 p. a. |
| mit einem Kind |
€ 494,00 p. a. |
| mit zwei Kindern |
€ 669,00 p. a. |
| ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 669,00 je Kind |
€ 220,00 p. a. |
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind wird beim
(Ehe)Partner ebenfalls ab 1.1.2004 pro Kalenderjahr von € 4.400,00 auf €
6.000,00 angehoben.
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann der Arbeitgeber
auf Grund der Erklärung des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während
des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels
E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).
Anlagevermögen
Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene
Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren
Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die
Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und
nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht einem
Arbeitnehmer der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 jährlich zu,
wenn seine Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Ausfuhrlieferung
Lieferungen an Abnehmer im Ausland sind in der Regel
umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen):
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,
- wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert
oder versendet hat oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als
Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den
Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson
abgeschlossen wurde, und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur
dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei
Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung
€ 75,00 überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal:
Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.
Außergewöhnliche Belastung
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des
steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, wenn sie
- außergewöhnlich sind
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit
berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom
Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten
wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale
ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung
erfolgen.
Berufungsfrist
Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Berufung, so hat dies
innerhalb der Berufungsfrist zu geschehen. Diese endet einen Monat ab
Zustellung des Bescheids. Die Berufung ist schriftlich einzubringen, und
zwar bei jenem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen
den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im
Gewinn finden sollten.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig
sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der
vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten,
Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken.
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand,
Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, Bezogene Leistungen
(Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen,
Büromaterial.
Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Betriebseinnahmen
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen nicht nur
Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch
z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen
Anlagen dazu.
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D E F
Doppelbesteuerung -
Vermeidung
Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B.
aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der
Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur
Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich
mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch
welche die doppelte Besteuerung desselben Steuerpflichtigen in zwei
Staaten vermieden werden soll.
Eigenverbrauch
Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn ein Unternehmer
im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke
verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.
Einkommen
Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz
aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des
Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt und
abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.
Einkunftsarten
Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben
Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten
fallen, sind steuerpflichtig.
Da der Begriff sonstige Einkünfte keine Auffanggröße darstellt,
sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte,
die nicht der Einkommensteuer unterliegen: Dazu zählen etwa Spiel- und
Lotteriegewinne oder der Finderlohn.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum
Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu
einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten
„Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn
das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist.
Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt
etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde
Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die
Bezahlung ergebniswirksam.
Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das
ErbStG wurde jedoch nicht repariert sondern außer Kraft gesetzt. Als
Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das mit
1.8.2008 in Kraft trat.
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels
ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.).
Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren
Privat-PKW, bringen Sie am besten das Kilometergeld zum Ansatz, wenn Sie
nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro
Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder
die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen
Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch
mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer
können Sie € 0,42 (Wert bis 30.6.2008: € 0,376) ansetzen. Das
Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab:
Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge,
Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc..
Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend
betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind
nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen.
Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder
Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von €
0,42 (Wert bis 30.6.2008: € 0,376 - darf auf € 0,38 aufgerundet werden)
berücksichtigt werden. Das Kilometergeldes darf auf € 0,38 (Wert bis
27.10.2005: € 0,36) aufgerundet werden.
Firmenwert
Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen
Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt
sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der
Reputation eines Betriebes zusammenhängt.
Freibetragsbescheid
Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, wird
gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen
Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur
Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt
für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So wird etwa mit
dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 der
Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das
Kalenderjahr 2004 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2004
höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der
Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von
unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein
Freibetragsbescheid.
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G H I
Gewinnermittlungsarten
Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende
Arten erfolgen:
- dem Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
- der Einnahmen-Ausgabenrechnung
- der Pauschalierung
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht seit In-Kraft-treten (1.1.2007)
des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in folgenden Fällen:
- bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen
Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co.
KG)
- bei den anderen Unternehmern – ausgenommen bei Angehörigen der
freien Berufe und bei Überschussermittlern –, wenn die Umsatzgrenze von
€ 600.000,00 (seit 1.1.2010) überschritten wird
Was versteht man unter Buchführungspflicht?
- Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die
Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und
Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und
Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr
ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
- Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die
Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem
Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach
Zahlungsfluss erfasst werden.
- Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung.
Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig
Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der
Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. In den letzten
Jahren wurde die "allgemeine" Pauschalierung (Basispauschalierung) um
branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten-
und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und
Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und
Schriftsteller) und die sogenannte "Individualpauschalierung"
erweitert.
Halbjahresabschreibung
Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten
Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der
Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.
Hälftesteuersatz
Die begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz (= halben
Durchschnittssteuersatz) von nicht entnommenen Gewinnen gilt für
natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land-
und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können
auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen –
also auch Freiberufler – nicht entnommene Gewinne begünstigt
versteuern.
Sie gilt nicht für GmbHs. Die begünstigte Besteuerung von nicht
entnommenen Gewinnen konnte erstmals ab der Veranlagung 2004 und kann
letztmalig für die Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden, eine
Verpflichtung dazu besteht nicht.
Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung:
Begünstigung nur für bilanzierende natürliche Personen bzw.
Mitunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (seit Veranlagungsjahr
2007)
- Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben
Durchschnittssteuersatz
- Nicht entnommener Gewinn (Eigenkapitalanstieg)
= Gewinn + betriebsnotwendige Einlagen – Entnahmen
- Deckelung des nicht entnommenen Betrags mit € 100.000,00 pro
natürlicher Person bzw. Mitunternehmerschaft – Aufteilung auf die
einzelnen Mitunternehmer nach steuerlichem Gewinnanteil
-
Nachversteuerung
- Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz bei
Eigenkapitalabbau aufgrund von Entnahmen (7 Jahresfrist)
- Nachversteuerungsbetrag: jener Betrag, um den die Entnahmen den
steuerlichen Gewinn(anteil) des Gesellschafters übersteigen (=
Eigenkapitalabfall)
- Beschränkung: Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag
beschränkt, der in den vergangenen sieben Jahren begünstigt
besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den
begünstigten Betrag des zeitlich am weitesten zurückliegenden
Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Halber Durchschnittssteuersatz bei
Nachversteuerung: Jener Steuersatz, der im Jahr der Nachversteuerung
anfällt, dabei ist der Nachversteuerungsbetrag in das zu
versteuernde Einkommen einzubeziehen. Ab 2007 erfolgt die
Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz jenes
Jahres, in dem die entsprechende Begünstigung geltend gemacht
wurde.
-
Verlustjahre: Wahlrecht
- Tarifmäßige Besteuerung einer Hälfte des
Nachversteuerungsbetrages im laufenden Jahr, die andere Hälfte
im nächsten Jahr, oder
- innerbetrieblicher Ausgleich des Nachversteuerungsbetrages
mit dem laufenden Verlust.
- Wahlrecht Vorgezogene Nachversteuerung in 2009:
Bei der Veranlagung 2009 kann eine Nachversteuerung wie folgt
vorgenommen werden: Es werden sämtliche begünstigte Gewinn der Jahre
2004 bis 2008, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem
Steuersatz von 10 % im Jahr 2009 nachversteuert. In diesem Fall kann
für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung der nicht entnommenen
Gewinne mehr erfolgen.
Ferner sieht das Einkommensteuergesetz für bestimmte Einkünfte (z. B.
Einkünfte auf Grund von Beteiligungen, Veräußerungsgewinne, die in
Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn der
Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder seine Erwerbstätigkeit aufgrund
Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.
Inventur
Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten
Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist
zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
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J K L
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich
der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.
Kapitalertragsteuer
Die Steuer von Zinserträgen aus Bankeinlagen, festverzinslichen
Wertpapieren sowie Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen wird zunächst
durch den Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Die
Kapitalertragsteuer ist (ebenso wie die Lohnsteuer) eine besondere
Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird von der ausschüttenden
Gesellschaft bzw. vom Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt.
Für natürliche Personen gilt die Einkommensteuer mit der
Kapitalertragsteuer als abgegolten, wenn es sich um Zinserträge aus
Geldeinlagen bei Banken oder aus festverzinslichen Wertpapieren bzw. um
Gewinnanteile oder Zinsen aus Aktien oder GmbH-Anteilen handelt.
Ist die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer geringer
als die 25 %ige Kapitalertragsteuer, besteht die Möglichkeit, die
Kapitalerträge in die Veranlagung aufzunehmen. Die Kapitalertragsteuer
wird dann auf die zu erhebende Einkommensteuer angerechnet.
Kassabuch
Jeder Bilanzierer und jeder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die
Tageslosung durch Rückverrechnung ermittelt, hat ein Kassabuch zu
führen. Im Kassabuch erfolgt eine chronologische Aufzeichnung aller
baren Geldeinnahmen und -ausgaben. Bar ist alles, was – wie Münzen oder
Geldscheine – in Händen gehalten werden kann. Eine „Minuskassa“ kann es
nicht geben: Was nicht in der Kassa ist, kann nicht entnommen werden –
denken Sie an Ihre Geldbörse. Schreiben Sie zuerst Ihre Tageseinnahmen
ein, und dann die Ausgaben. Wenn der Finanzprüfer eine Minuskassa
entdeckt, so vermutet er entweder schwarze Einnahmen, die sie vergessen
haben einzutragen – oder zumindest Schlampigkeit, die kostspielige
Folgen hat: z. B. Schätzung, unnötige Diskussionen.
Kinderabsetzbeträge
Für Kinder, für die einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt
wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu.
Kleinbetragsrechnung
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren
Gesamtbetrag € 150,00 nicht übersteigt –genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt
- das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige
Leistung in einer Summe
- der Steuersatz
- Rechnungsdatum
Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch
bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht,
wenn z. B. "Speisen und Getränke", "Diverses Material", "Fachliteratur"
ausgewiesen ist.
Die mit Beginn des Jahres 2003 eingeführten zusätzlichen
Rechnungsmerkmale (fortlaufende Nummer, UID des Leistenden) gelten für
die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen nicht.
Kinderbetreuung
Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten ab 2009
auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00
pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen:
- das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet,
- es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der
Kinderabsetzbetrag gewährt,
- das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der
EU oder des EWR oder in der Schweiz auf,
- die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen
Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften
über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine
pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige
Angehörige (Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten
etc.),
- der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die
Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer oder
der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes
an.
-
Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch
genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind
limitiert. Es kann nur der Elternteil die Kosten steuerlich geltend
machen, der sie nachweislich getragen hat. Da nur die Kosten für die
ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind
Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für
Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.
Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind
Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich
zu einem bestehenden Freibetrag von EUR 262,00 monatlich
steuerlich abzugsfähig. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Kinderfreibetrag
Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen wurden durch
die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung
berücksichtig. Er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
(Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Als Freibetrag vermindert
der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.
Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und
zwar:
- € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen
Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
- € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen
für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x €
132,00 = € 264,00)
Die Aufteilung des Freibetrages ist insbesondere für Familien,
bei denen beide Elternteile steuerrelevante Einkünfte erzielen,
vorteilhaft.
Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht auch
unterhaltspflichtigen Steuerpflich-tigen für ein nicht
haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag
für dieses Kind zusteht.
Kleinunternehmer
Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr €
30.000,00 (bis 2006: € 22.000,00) nicht übersteigt, sind nicht
umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug
geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung).
Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben
jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen
Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in
ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber
auch den Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Inanspruchnahme nach der Kleinunternehmerregelung ist dann
empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an
Letztverbraucher erbracht werden.
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer gilt als Nachfolger der früheren
„Lohnsummensteuer“. Es handelt sich um eine Steuer, deren
Bemessungsgrundlage die vom Unternehmer an die Dienstnehmer einer im
Inland gelegenen Betriebsstätte ausbezahlt werden. Der Steuersatz
beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum
15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.
Körperschaftsteuer
Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die
Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung –
unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht
grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 25 % des
steuerpflichtigen Einkommens vor.
Im Verlustfall oder bei geringem steuerpflichtigen Einkommen ist
jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu
entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird
auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die
Mindestkörperschaftsteuer beträgt im Allgemeinen € 1.750,00 (GmbH)
bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine
niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.
Liebhaberei
Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie
auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die
Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum.
Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet
wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“
kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich:
Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften
ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die
Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt
aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der
Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug
vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das
Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im
Rahmen der Lohnzahlung.
Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der
begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen –
nicht von jenem der Einkommensteuer.
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M N O
Mindest-Körperschaftsteuer
Erzielt eine Körperschaftsteuer ein sehr geringes steuerpflichtiges
Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem
bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten
Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das
heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren
angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt im Allgemeinen €
1.750,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen besteht eine höhere, für Neugründer eine
niedrigere Mindest-Körperschaftsteuer.
Mitunternehmerschaft
Der Begriff "Mitunternehmerschaft" ist kein handelsrechtlicher,
sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten
nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes
unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafter als Mitunternehmer
erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).
Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 bis 14 EStG 1988, § 17 EStG 1988) und
unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen (§ 21 Abs. 2 Z 2
EStG 1988, § 22 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988). Der Gewinn wird
nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die
einzelnen Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur
Einkommensbesteuerung erfasst.
Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von
Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das
Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jeden
Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein
Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann
erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.
Nächtigungskosten
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich
genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig
nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer können
pauschal € 15,00 pro Nacht steuerfrei gelassen
werden.
Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des
Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom
Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern
der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder
vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.
Negativsteuer
Negativsteuer mit Pendlerzuschlag ab 2008:
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach
Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den
Kinderzuschlägen gutzuschreiben.
Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag,
werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung, höchstens jedoch € 110,00 jährlich,
gutgeschrieben. Liegen nun zusätzlich die Voraussetzungen für
die Pendlerpauschale vor, erhöht sich der Betrag von € 110,00
auf maximal € 200,00 (Pendlerzuschlag). Zur
gesetzlichen Sozialversicherung zählt auch, wenn der Steuerpflichtige
einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und sich freiwillig kranken-
und pensionsversichert.
Beispiel:
Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto
€ 850,00. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. € 2.125,00
jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. 10 % von € 2.125,00
sind € 212,50. Es wird bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des
Jahres somit der Maximalbetrag von € 200,00 (Pendlerzuschlag) vom
Finanzamt ausbezahlt. Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin
und würde sie 2 Kinder haben, würde sich der Auszahlungsbetrag auf
insgesamt € 869,00 (€ 669,00 + € 200,00) erhöhen.
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und
Geschäftsausstattung wird zum Beispiel auf 5 bis 10 Jahre, Gebäude auf
bis zu 67 Jahre verteilt abgeschrieben.
Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, PKW) ist die Nutzungsdauer
zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues
Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar
vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren. Es handelt sich um
eine zwingend vorgegebene Abschreibungsdauer.
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P Q R
Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg)
sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen
aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein
(zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist
vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die
Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines
Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein
Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km
übersteigt.
Während des Jahres kann das Pendlerpauschale beim Arbeitgeber unter
Verwendung des Formulares L 34 gemeldet werden. Unterbleibt diese, ist das
Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.
Kleine Pendlerpauschale
| Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
jährlich in € ab 1.7.2008 |
jährlich in € bis 30.6.2008 |
| 20 km bis 40 km |
630,00 |
546,00 |
| 40 km bis 60 km |
1.242,00 |
1.080,00 |
| über 60 km |
1.857,00 |
1.614,00 |
Große Pendlerpauschale
| Entfernungen der einfachen Wegstrecke |
jährlich in € ab 1.7.2008 |
jährlich in € bis 30.6.2008 |
| 2 km bis 20 km |
342,00 |
297,00 |
| 20 km bis 40 km |
1.356,00 |
1.179,00 |
| 40 km bis 60 km |
2.361,00 |
2.052,00 |
| über 60 km |
3.372,00 |
2.931,00 |
Pensionistenabsetzbetrag
Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Arbeitnehmer- und
Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 400,00 p. a.
Einschleifregelung
Der Absetzbetrag bei Einkommen zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00
gleichmäßig von € 400,00 auf € 0,00 eingeschliffen wird.
Progression
In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.
Seit 1.1.2009 gibt es für die Lohn- bzw. Einkommensteuer eine neue
Berechnungsformel. Damit ist der Grenzsteuersatz stetig ansteigend und
schwankt nicht mehr so stark nach oben und nach unten.
Praktikerformel für die Steuerberechnung (ab 2009)
| Einkommen in € |
Berechnungsweise der ESt in € |
Durchschnittssteuersatz in % |
Grenzsteuersatz in % |
| ≤ 11.000 |
0 |
0 |
0 |
| > 11.000 bis 25.000 |
Einkommen x 36,5% - 4.015,00 |
0–20,4 |
36,5 |
| 25.000 |
5.110,00 |
20,4 |
36,5 |
| > 25.000 bis 60.000 |
Einkommen x 43,2143% – 5.693,58 |
20,4–33,7 |
43,2143 |
| 60.000 |
20.235,00 |
33,7 |
43,2143 |
| > 60.000 |
Einkommen x 50 % – 9.765,00 |
> 33,7 |
50 |
Quellensteuer
Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h.
am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei
wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung
des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und
Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene
Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld des steuerpflichtigen
Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten
die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als
endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten
Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen
werden.
Rechnung: Formvorschriften
für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den
Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften
genügen müssen.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den
Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen
Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale
aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden
Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. der
Abrechnungszeitraum
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den
anzuwendenden Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die
Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung
der Rechnung
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden
Unternehmers
- seit 1.7.2006: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des
empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00
übersteigt.
- Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die
UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang
der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem
Gesamtbetrag von höchstens € 150,00, gelten erleichterte
Bestimmungen.
Reisekosten
Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich
berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten
(Taggelder) und Nächtigungskosten.
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S T U
Sachbezüge
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht
in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese
grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch
steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:
- Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der
Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime,
Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B.
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur
Höhe von € 365,00
Schenkungsmeldegesetz
Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche
Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung
anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag
mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der
Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe
geahndet wird.
Die Grundstücksschenkung fällt nun zur Gänze unter das
Grunderwerbsteuergesetz. Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen
nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert).
Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage
Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen
oder Gefahrenzulagen, bleiben bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00
monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten
Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit
diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei
Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung,
sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus
diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend
gemacht werden können.
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:
- Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen
- Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
- Kirchenbeitrag
- Steuerberatungskosten
Sonstige Bezüge
(Sonderzahlungen)
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind die
innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist
das Jahressechstel höher als € 2.100,00, kommt nach Abzug
der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
des Freibetrages von € 620,00 der feste Steuersatz von 6 % zur
Anwendung.
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel
ermittelt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge
x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit
Jahresbeginn)
Steuerabsetzbeträge
Die nach dem progressiven Tarif berechnete Steuer wird um Absetzbeträge
gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen gekoppelt. Die wichtigsten
Absetzbeträge sind:
| Arbeitnehmerabsetzbetrag: |
€ 54,00 p. a. |
| Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag: |
|
ohne Kind |
€ 364,00 p. a. |
| mit einem Kind |
€ 494,00 p. a. |
| mit zwei Kindern |
€ 699,00 p. a. |
| ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 669,00 je Kind |
€ 220,00 p. a. |
| Verkehrsabsetzbetrag: |
€ 291,00 p. a. |
| Pensionistenabsetzbetrag: |
€ 400,00 p. a. |
Steuerfreie
Leistungen des Arbeitgebers
Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit fallen bzw. steuerfrei sind, gehören u. a. folgende
Vorteile des Arbeitnehmers:
- Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- Durchlaufende Gelder
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der
Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime,
Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B.
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern)
- Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer begünstigten Auslandstätigkeit
(Bauausführung, Montage, Anlagenerrichtung usw.), wenn die
Auslandstätigkeit länger als ein Monat (ununterbrochen) dauert.
UID-Nummer
Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel (ig Handel)
benötigt der Unternehmer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
(UID-Nummer). Zum innergemeinschaftlichen Handel zählen Lieferungen und
Erwerbe zwischen Unternehmen von verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU.
Grundsätzlich werden die Umsätze des ig Handels im Einfuhrstaat besteuert.
Unternehmen, die für ihr Unternehmen Lieferungen aus einem anderen
EU-Staat erhalten, müssen im Importstaat den Erwerb (sogenannter
innergemeinschaftlicher Erwerb – ig Erwerb) versteuern. Im Gegenzug werden
solche Lieferungen im Ursprungsland steuerfrei gestellt (sogenannte
innergemeinschaftliche Lieferung – ig Lieferung). Um die Erwerbe innerhalb
der Unternehmenskette nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, kann die Steuer
auf den ig Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer wieder abgezogen werden.
Eine gültige UID-Nummer befähigt somit zu einer steuerfreien Lieferung
in ein anderes EU-Land bzw. zu einer steuerfreien Abnahme von Waren aus
einem anderen EU-Land. Mit der UID-Nummer weist der Abnehmer nach, dass er
als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in seinem
Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft.
Ferner muss seit 2003 die UID-Nummer des Rechnungsausstellers und seit
1.7.2006 bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag (brutto) € 10.000,00
übersteigt, die UID-Nummer des Rechnungsempfängers auf der Rechnung
angegeben werden.
Jede UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen
Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift des Unternehmers und dem
Umsatzsteuer-Abgabenkonto verbunden. Weisen Sie daher sowohl als Lieferant
als auch als belieferter Unternehmer (Abnehmer) immer Ihre UID-Nummer
sowie die gültigen Firmendaten auf Ihren Geschäftsdokumenten aus.
Die UID-Nummer ist zusätzlich zur Steuernummer zu beantragen. Die dafür
zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der
Betriebsstätte.
Die UID-Nummer besteht aus 2 bis 3 Buchstaben und einer unterschiedlich
langen Zahlenfolge, je nach EU-Staat unterschiedlich. So beginnen
österreichische UID-Nummern mit ATU, deutsche mit DE, italienische mit IT
etc.
Der liefernde Unternehmer muss folgende Angaben in die Rechnung
aufnehmen:
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit
- die eigene UID-Nummer
- die UID-Nummer des Abnehmers
Weiters ist ein buchmäßiger Nachweis und ein Nachweis der Beförderung
oder Versendung erforderlich.
Umsatzsteuer - Befreite
Umsätze
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet
zwischen
- Echter Umsatzsteuerbefreiung
- Unechter Umsatzsteuerbefreiung
Die echte Befreiung bedeutet, dass der Unternehmer für seine Umsätze
keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen
Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten
Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.
Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine
Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in
Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den
Vorsteuerabzug verliert.
Umsatzsteuerhöhe
Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 Prozent vom Nettoentgelt.
Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 Prozent (z. B.
für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung). In speziellen Fällen ist
der Umsatzsteuersatz von 12 Prozent anzuwenden (z. B. für Ab-Hof-Verkauf
von Wein).
Umsatzsteuer im
Binnenmarkt
Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den
Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt.
Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine
Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.
Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein
Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.
Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten
gilt:
Die Rechnung des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus,
muss allerdings folgende Punkte enthalten:
- Hinweis auf die Steuerfreiheit
- die eigene UID-Nummer
- die UID-Nummer des Abnehmers
Darüber hinaus ist ein Buchnachweis erforderlich.
Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten
gilt:
Lieferantinnen/Lieferanten müssen vierteljährlich eine so genannte
"Zusammenfassende Meldung" (ZM) über die innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen und Warenbewegungen und UID-Nummern jedes Erwerbers aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben –
zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen
Umsatzsteuererklärung.
Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes
oder der Betriebsstätte.
Die Zusammenfassende Meldung kann elektronisch oder auch per Post
mittels der amtlichen Formulare U13 und U14 eingebracht werden.
Für Grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der
Leistungsempfänger ein Unternehmer so wird ab 2010 die Leistung
entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der
Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt.
Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen,
Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von
Beförderungsmittel.
Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der
Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die
Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht wird, von dem aus der leistende
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche
Sonderreglungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden.
Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit
Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang
der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab 1.1.2010 auch
in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen
Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden
Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu
übermitteln
Umsatzsteuerjahreserklärung
Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag
des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von
diesem abweichendes Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht
werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten
Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das
Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.
Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin/dem Unternehmer vom
Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online
bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres
eingereicht werden.
Umsatzsteuerpflicht
Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im
Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer
(USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung
nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.
Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die nicht unter die
Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz €
30.000,00 (bis 2006: € 22.000,00) übersteigt. Für diese Unternehmer
besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf
Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen
Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen.
Umsatzsteuerschuld - Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht
grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und
sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also nicht
auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in
der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das
vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist
(Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich
der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn
die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere
Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat
hinausgeschoben werden).
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit
Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb
folgenden Kalendermonats.
Umsatzsteuer-Zahllast
Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine
Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich vom
Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu
berechnen.
Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und
Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus
empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast
(Vorauszahlung oder Guthaben).
Unbeschränkte
Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht
grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen)
erstreckt.
Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das
Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen
Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.
Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das
weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen, noch seinem
Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des
Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der
Unterhaltsabsetzbetrag € 29,20 pro Monat, für das zweite Kind € 43,80 pro
Monat, und für jedes weitere Kind € 58,40 pro Monat.
Überstundenzuschläge
Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und
Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen) bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00 pro Monat
steuerfrei.
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat, die im Ausmaß von
höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind bis zu einem
Höchstbetrag von € 86,00 pro Monat steuerfrei.
Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen,
sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede
Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind),
ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.
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V W X
Verkehrsabsetzbetrag
Für Arbeitnehmer werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (€ 290,00 pro Jahr)
abgegolten, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens bzw. bei der
Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt wird. Unter gewissen
Voraussetzungen können derartige Kosten zusätzlich auch durch
Berücksichtigung des Pendlerpauschales steuermindernd angesetzt werden. Ob
das Pendlerpauschale zusteht, ist von der Distanz zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und von der Zumutbarkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels abhängig.
Verpflegungskosten-Tagesgeld
Als Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können
Sie die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine "Reise" im
Sinne des Steuerrechts liegt schon vor, wenn Ihr Reiseziel außerhalb des
örtlichen Nahbereichs gelegen ist, was ab einer Entfernung von ca. 25 km
anzunehmen ist. Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer
Dienstreise von länger als drei Stunden € 2,20 je angefangener Stunde,
maximal jedoch € 26,40 innerhalb von 24 Stunden. Wenn Sie länger als 5
Tage durchgehend oder öfter als 15 mal am gleichen Ort waren, gibt es
keinen Verpflegungsmehraufwand mehr.
Die geltend zu machenden Reisekosten betragen bei einer Dienstreise von
länger als drei Stunden € 2,20 je angefangener Stunde, maximal jedoch €
26,40 innerhalb von 24 Stunden. Der Verpflegungsmehraufwand steht dann
nicht mehr zu, wenn durch die Dienstreise ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein
Arbeitnehmer regelmäßig, z. B. einmal wöchentlich, am selben Einsatzort
tätig wird und eine bestimmte Anfangsphase (5 Tage) überschritten
wird.
Ab dem 1.1.2008 gilt eine neue Rechtslage: Der
gesetzliche Dienstreisebegriff (fünf Tage bzw. 15 Tage) kann durch
lohngestaltende Vorschriften (insbesondere Kollektivverträge,
Betriebsvereinbarungen) erweitert werden, wenn es sich um folgende
Tätigkeiten handelt (abschließende Aufzählung):
- Außendiensttätigkeit (z. B. Kundenbesuche, Servicedienste,
Patrouillendienste),
- Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr,
Transportfahrten außerhalb des Werksgebäudes des Arbeitgebers),
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes
des Arbeitgebers,
- Arbeitskräfteüberlassung,
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen
politischen Gemeinde.
Vorsteuer
Die Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an
den Letztverbraucher/Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze
zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen
Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die
Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten
lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern kann somit als
durchlaufender Posten angesehen werden.
Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die
sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in
Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein
Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche
Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung.
Vorzeitige
Abschreibung
Die vorzeitige Abschreibung gilt für körperliche Wirtschaftsgüter (also
z.B. keine Software, Rechte, Finanzanlagen oder ähnliches). Für Grund und
Boden und für Gebäude sowie für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige
Absetzung für Abnutzung zu. Bei Pkws und Kombis besteht nur bei Nutzung
als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen
Personenbeförderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Absetzung für
Abnutzung.
Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für
Wirtschaftsgüter zu, für die ein Forschungsfreibetrag oder die
Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Damit sollen Investitionen im
Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der
Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30%. Dies allerdings
einschließlich der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird
fortgeführt, wodurch es im Effekt zu einer früheren Abschreibung der
Investition kommt. Mehr als 100% sind daher nicht abschreibbar.
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30%-Abschreibung
sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig
vom Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren
beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ohne lineare
Abschreibung 20%. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen
verbleibt ein Vorteil von 5%. Bei Wirtschaftsgütern, die zwei oder drei
Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch
machen.
Werbungskosten
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen
Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen
werden können.
Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst
sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit
stehen.
Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein
Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird –
unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht –
von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale
fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus,
wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.
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Y Z
nach oben
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