September 2010
Pendlerpauschale falsch berechnet
Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Kapitalbeteiligungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zugleich Handwerkerleistungen
Streitanfälligkeiten im Steuerrecht
Pendlerpauschale falsch berechnet
Pendlerpauschalen: manuelles Nachrechnen notwendig. Programmfehler:
Programmierern der Finanzverwaltung ist laut einer Meldung des
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) bei der
letzten Softwareüberarbeitung ein Fehler unterlaufen. Betroffen sind alle
Pendler, die innerhalb eines Jahres z.B. durch Umzug oder Stellenwechsel
unterschiedliche Wegstrecken zurückgelegt haben. Diese sollten ihren
letzten Steuerbescheid ihrem Steuerberater zur Prüfung innerhalb der
einmonatigen Rechtsbehelfsfrist einreichen.
Hintergründe:
Der Programmfehler liegt laut Lohnsteuerhilfeverein bei der Berechnung
des Jahreshöchstbetrages von 4.500 €. Der Höchstbetrag wurde in der
zuletzt von der Finanzverwaltung angewandten Programmversion fehlerhaft in
Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl
der Arbeitstage im Jahr geteilt wurde. Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich
daraus ein Tageshöchstsatz von 20 €. Nur bei Pendlern, die das ganze Jahr
denselben Arbeitsweg zurückgelegt haben, führt dies zu keinen
Abweichungen bei der Berechnung. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, die
fehlerhafte Programmierung wieder zu ändern. Begründung: Es gibt laut
Gesetz nur einen Jahres- aber keinen Tageshöchstbetrag.
Einspruch:
Pendler mit unterschiedlichen Arbeitswegen sowie solche, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs waren und ihre Steuererklärung
nicht durch den Steuerberater haben erstellen lassen, sollten ihren
letzten Steuerbescheid durch einen solchen überprüfen lassen.Bereits
ergangene Steuerbescheide müssen mit Rechtsmittel angefochten werden. Der
Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern zum Einspruch, die
öffentliche Verkehrsmittel für einen Teil des Jahres nutzten und dabei
mindestens 67 Kilometer zurückgelegt haben und für einen anderen Teil des
Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit gefahren sind. Für Pendler, die
ihre Steuererklärung durch den Steuerberater haben erstellen lassen und
dieser die korrekte Berechnung der abziehbaren Pendlerpauschale
vorgenommen hat, müssen nur im Fall einer abweichenden Differenz nach
entsprechendem Bescheidabgleich tätig werden. Auch hier wir der
Steuerberater den Rechtsbehelf veranlassen und beim Finanzamt die genaue
Berechnung anfordern.
Stand: 15. August 2010 nach oben
Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Kapitalbeteiligungen
Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten. Bisherige Regelung:
Beteiligte sich ein Investor an einem Unternehmen und veräußerte er den
Anteil wieder mit Verlust, konnte ein ggf. aufgenommener
Finanzierungskredit aus dem Verkaufserlös nicht mehr getilgt werden. Folge
war, dass der Unternehmer das Restdarlehen weiter bedienen und hierfür
Zinsen entrichten musste. Bisher konnte der Unternehmer die nach dem
Verkauf der Anteile bis zur kompletten Tilgung des Anschaffungsdarlehens
anfallenden Zinszahlungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Der
Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch – in Abkehr von seiner bisherigen
Rechtsprechung – den Abzug von Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der
Anschaffung einer Unternehmensbeteiligung als nachträgliche Werbungskosten
zugelassen.
Gültigkeit:
Dies gilt, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei
Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (Urt. v.
16.3.2010 - VIII R 20/08; veröffentlicht am 21.7.2010). Dadurch mindern im
Verlustfall jedenfalls die Zinsen für das noch zu tilgende Restdarlehen
die übrige Einkommensteuer des Unternehmers und tragen somit zur
Verlustreduzierung bei.
Stand: 15. August 2010 nach oben
Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zugleich Handwerkerleistungen
Steuerabzug von Aufwendungen zur erstmaligen Gartengestaltung. Der Fall:
Ein Ehepaar bezog 2003 sein neues Eigenheim. Im Jahr 2006 beauftragten
die Eheleute für die Gestaltung des umliegenden Gartens eine Firma und
machten für die Aufwendungen in Form von zweierlei Steuerermäßigungen
geltend: für die Erd- und Pflanzarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen
und für die Einfriedungsarbeiten (Errichtung einer Stützmauer)
Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung stimmte einer zweimaligen
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht zu. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz gab der Finanzverwaltung Recht (Urteil vom 1.7.2010 4 K
2708/07).
Begründung:
Die von dem Ehepaar geltend gemachten Aufwendungen entsprachen weder
dem Bild einer haushaltsnahen Dienstleistung noch jenem einer
Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen. Denn die Gartenarbeiten wurden im Rahmen des
Bauvorhabens erstmalig ausgeführt, d.h., der Garten wurde neu angelegt.
Damit wurden weder Renovierungs- oder Erhaltungs- noch
Modernisierungsarbeiten durchgeführt.
Anmerkung:
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen
Anwendungsschreiben (vom 15.2.2010 IV C 4 –S 2296-b/07/0003) zur
Abgrenzung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und
Handwerkerleistungen Stellung genommen . Nach Meinung der Finanzverwaltung
ist eine Aufteilung der Rechnungsbestandteile, in der sich Elemente der
Gartengestaltung und der allgemeinen Gärtnerarbeit befinden, in
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sehr wohl
vorzunehmen. Eine Steuergestaltung wie im Urteilsfall wäre daher
–soweit es sich nicht um Neubauarbeiten handelt – im Einklang mit der
Meinung der Finanzverwaltung.
Stand: 15. August 2010 nach oben
Streitanfälligkeiten im Steuerrecht
Neueste Statistiken der Streitfälle vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanz hof sowie dem Europäischen Gerichtshof: Streitfälle:
Neueste Statistiken über die Anzahl der Streitfälle in Steuersachen
zeigen, dass die Anzahl der Streitigkeiten zurückgegangen ist. Gemäß der
Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ bestimmter
Abgeordneter der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucksache 17/2296 vom
25.6.2010) sanken die Verfahren bei den Finanzgerichten im Jahr 2009 auf
54.393 (von 57.466 im Jahr 2008). Die Zahl der Neueingänge beim
Bundesfinanzhof blieb hingegen mit 3.430 Fälle im Jahr 2009 gegenüber 2008
(3.394 Fälle) annähernd gleich. Zum 31.12.2009 waren vor den
Finanzgerichten 59.550 Verfahren (31.12.2008: 63.100) sowie 2.450
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (31.12.2008: 2.384) anhängig.
Revisionen:
2009 wurden 325 Revisionen stattgegeben, davon 143 aufgrund eines
Rechtsmittels der Verwaltung. In 182 Fällen hatten Steuerpflichtige mit
ihren Revisionen Erfolg.
Verfahrensdauer:
Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Finanzgerichten erhöhte
sich von 17 (2004) auf 18,1 Monate (2009). Schneller ging es hingegen beim
Bundesfinanzhof. Beim obersten Finanzgericht sank die Verfahrensdauer von
12 (2004) auf 9 Monate (2009).
Stand: 15. August 2010
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