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Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten
Besteuerung von Entschädigungsleistungen
Gezielte Vorbereitung auf das Kreditgespräch
Mietverträge mit nahen Angehörigen anpassen

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Steueränderungen: Jahressteuergesetz 2011 enthält weitere Steueränderungen

Zu dem im November 2011 verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 tritt ein neues „Jahressteuergesetz 2011“ hinzu.

Gesetzgebung:

Das als „Jahressteuergesetz 2011“ geltende Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde Ende November vom Bundesrat verabschiedet und konnte zum 1.1.2012 in Kraft treten.

Neuerungen:

Zentrale Eckpunkte der Neuerungen sind:

  • Änderung und Neufassung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und Verankerung der Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in die §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) (siehe dazu auch Beitrag Seite 2 unten).
  • Einführung einer Steuerfreiheit für nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlte Sozialversicherungsrenten (§ 3 Nr. 8a des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr für Riester-geförderte Wege zur privaten Altersvorsorge.
  • Strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Änderung der Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50 des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (Neufassung §§ 51a, 52a des Einkommensteuergesetzes). Das bislang bestehende Wahlrecht der kirchensteuerpflichtigen Kapitalanleger, die Kirchensteuer entweder über die Bank mit der Abgeltungsteuer einziehen zu lassen (auf Antrag) oder aber im Veranlagungsverfahren die erhobene Abgeltungsteuer für den Kirchensteuerabzug zu deklarieren, entfällt damit voraussichtlich ab dem 1.1.2014 (Neufassung § 52a Abs. 18 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Antragsrechts für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, einen nach dem Erbschaft- /Schenkungsteuergesetz zu besteuernden Erwerb nach den geltenden Regelungen, insbesondere nach den bei unbeschränkter Steuerpflicht geltenden Freibeträgen zu besteuern (Neufassung der §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes).

Darüber hinaus wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) dahingehend geändert, dass ein Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle künftig verhindert wird (Neufassung der §§ 2 und 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Stand: 12. Dezember 2011


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Besteuerung von Entschädigungsleistungen

Tarifermäßigung setzt „zusammengeballte“ Zahlung voraus

Fünftelregelung:

Erhält der Arbeitnehmer für den Jobverlust eine Abfindung bzw. für entgangene oder entgehende Einnahmen eine Entschädigungsleistung, unterliegen diese grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abmilderung einer hohen Steuerprogression kann eine Tarifermäßigung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ in Anspruch genommen werden. Die Einkommensteuer beträgt danach das „Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).

Voraussetzungen:

Für die Anwendung der Fünftelregelung gelten strenge Voraussetzungen. So muss der Entschädigungsanspruch u.a. als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. entstanden sein und die Zahlung muss zusammengeballt erfolgen – also möglichst in einer Summe, zwingend jedoch innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das Erfordernis der Zusammenballung in einem Fall nicht erfüllt, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans in den Jahren 2007 bis 2009 Zahlungen erhielt (Urt. v. 1.2.2011 – 8 K 343/10).

Stand: 12. Dezember 2011


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Gezielte Vorbereitung auf das Kreditgespräch

Mit gut aufbereiteten Unterlagen mehr Erfolg im Kreditgespräch

Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft:

Kreditinstitute sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen und Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle ihrer Kreditrisiken zu treffen. Die Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe haben sich durch die Finanzkrise einerseits und die schärferen Eigenkapitalvorschriften durch Basel II und Basel III andererseits erheblich verschärft. Als „Visitenkarte“ eines jeden Unternehmers zählt der Jahresabschluss. Ein gut aufbereiteter Jahresabschluss kann die Bank von der künftigen Bonität und Fähigkeit zur Leistung des Kapitaldienstes überzeugen und entscheidet letztlich, ob und zu welchen Konditionen ein Kredit gewährt wird. Folgende ergänzende Unterlagen und Maßnahmen stärken die Kreditwürdigkeit:

Plausibilitätsprüfung:

Nicht prüfungspflichtige Kreditantragsteller sollten zu ihrem Jahresabschluss eine Plausibilitätsbeurteilung präsentieren. Eine solche beugt nicht zuletzt ergänzenden Fragen der Bank vor, wenn diese aufgrund eigener Recherchen diverse Unklarheiten feststellt.

Erstellungsbericht zum Jahresabschluss:

Sehr hilfreich bei der Präsentation des Jahresabschlusses ist auch ein vom Steuerberater verfasster Erstellungsbericht mit Informationen über die Auftragssituation, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und mit Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Vermögensaufstellung:

Einnahmen-Überschussrechnern sei die zusätzliche Einreichung einer Vermögensaufstellung empfohlen, die auch werthaltige Posten enthält, die in der Einnahmen-Überschussrechnung nicht erscheinen.

Stand: 12. Dezember 2011


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Mietverträge mit nahen Angehörigen anpassen

Werbungskostenabzug: Mietverträge mit Kindern prüfen

Neue 66-Prozent-Grenze:

Mit Kindern bzw. nahen Angehörigen wird im Regelfall ein im Vergleich zum Marktniveau niedrigerer Mietzins vereinbart. Zugleich aber sollen die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Wohnung voll absetzbar sein. Seit 1.1.2012 gilt hierzu: Beträgt die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden. Liegt der Mietzins, den der Angehörige zahlt, genau bei 66 % der ortsüblichen Miete oder darüber, können die vollen Werbungskosten abgezogen werden. Bislang musste der tatsächliche Mietzins lediglich mindestens 56 % der ortsüblichen Miete betragen, um durch Vorlage einer positiven Prognoserechnung den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen. Betrug die tatsächliche Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, wurde der volle Werbungskostenabzug schon bisher ohne Vorlage einer Prognoserechnung gewährt.

Keine Prognoserechnung mehr erforderlich:

Künftig wird nur noch auf das Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgestellt, eine Prognoserechnung ist bei verbilligter Vermietung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Stand: 12. Dezember 2011




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