Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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September 2010


Pendlerpauschale falsch berechnet
Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Kapitalbeteiligungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zugleich Handwerkerleistungen
Streitanfälligkeiten im Steuerrecht

Pendlerpauschale falsch berechnet

Pendlerpauschalen: manuelles Nachrechnen notwendig.

Programmfehler:

Programmierern der Finanzverwaltung ist laut einer Meldung des  Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) bei der letzten Softwareüberarbeitung ein Fehler unterlaufen. Betroffen sind alle Pendler, die innerhalb eines Jahres z.B. durch Umzug oder Stellenwechsel unterschiedliche Wegstrecken zurückgelegt haben. Diese sollten ihren letzten Steuerbescheid ihrem Steuerberater zur Prüfung innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist einreichen. 

Hintergründe:

Der Programmfehler liegt laut Lohnsteuerhilfeverein bei der Berechnung des Jahreshöchstbetrages von 4.500 €. Der Höchstbetrag wurde in der zuletzt von der Finanzverwaltung angewandten Programmversion fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt wurde. Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich daraus ein Tageshöchstsatz von 20 €. Nur bei Pendlern, die das ganze Jahr denselben Arbeitsweg zurückgelegt haben,  führt dies zu keinen Abweichungen bei der Berechnung. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, die fehlerhafte Programmierung wieder zu ändern. Begründung: Es gibt laut Gesetz nur einen Jahres- aber keinen Tageshöchstbetrag.

Einspruch:

Pendler mit unterschiedlichen Arbeitswegen sowie solche, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs waren und ihre Steuererklärung nicht durch den Steuerberater haben erstellen lassen, sollten ihren letzten Steuerbescheid durch einen solchen überprüfen lassen.Bereits ergangene Steuerbescheide müssen mit Rechtsmittel angefochten werden. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern zum Einspruch, die öffentliche Verkehrsmittel für einen Teil des Jahres nutzten und dabei mindestens 67 Kilometer zurückgelegt haben und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit gefahren sind. Für Pendler, die ihre Steuererklärung durch den Steuerberater haben erstellen lassen und dieser die korrekte Berechnung der abziehbaren Pendlerpauschale vorgenommen hat, müssen nur im Fall einer abweichenden Differenz nach entsprechendem Bescheidabgleich tätig werden. Auch hier wir der Steuerberater den Rechtsbehelf veranlassen und beim Finanzamt die genaue Berechnung anfordern.

Stand: 15. August 2010


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Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Kapitalbeteiligungen

Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten.

Bisherige Regelung:

Beteiligte sich ein Investor an einem Unternehmen und veräußerte er den Anteil wieder mit Verlust, konnte ein ggf. aufgenommener Finanzierungskredit aus dem Verkaufserlös nicht mehr getilgt werden. Folge war, dass der Unternehmer das Restdarlehen weiter bedienen und hierfür Zinsen entrichten musste. Bisher konnte der Unternehmer die nach dem Verkauf der Anteile bis zur kompletten Tilgung des Anschaffungsdarlehens anfallenden Zinszahlungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – den Abzug von Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Unternehmensbeteiligung als nachträgliche Werbungskosten zugelassen.

Gültigkeit:

Dies gilt, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (Urt. v. 16.3.2010 - VIII R 20/08; veröffentlicht am 21.7.2010). Dadurch mindern im Verlustfall jedenfalls die Zinsen für das noch zu tilgende Restdarlehen die übrige Einkommensteuer des Unternehmers und tragen somit zur Verlustreduzierung bei.

Stand: 15. August 2010


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Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zugleich Handwerkerleistungen

Steuerabzug von Aufwendungen zur erstmaligen Gartengestaltung.

Der Fall:  

Ein Ehepaar bezog 2003 sein neues Eigenheim. Im Jahr 2006 beauftragten die Eheleute für die Gestaltung des umliegenden Gartens eine Firma und machten für die Aufwendungen in Form von zweierlei Steuerermäßigungen geltend: für die Erd- und Pflanzarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen und für die Einfriedungsarbeiten (Errichtung einer Stützmauer) Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung stimmte einer zweimaligen Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht zu. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Finanzverwaltung Recht (Urteil vom 1.7.2010 4 K 2708/07).

Begründung:    

Die von dem Ehepaar geltend gemachten Aufwendungen entsprachen weder dem Bild einer haushaltsnahen Dienstleistung noch jenem einer Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Denn die Gartenarbeiten wurden im Rahmen des Bauvorhabens erstmalig ausgeführt, d.h., der Garten wurde neu angelegt. Damit wurden weder Renovierungs- oder Erhaltungs- noch Modernisierungsarbeiten durchgeführt. 

Anmerkung:  

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Anwendungsschreiben (vom 15.2.2010 IV C 4 –S 2296-b/07/0003) zur Abgrenzung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Handwerkerleistungen Stellung genommen . Nach Meinung der Finanzverwaltung ist eine Aufteilung der Rechnungsbestandteile, in der sich Elemente der Gartengestaltung und der allgemeinen Gärtnerarbeit befinden, in  Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sehr wohl vorzunehmen.  Eine Steuergestaltung wie im Urteilsfall wäre daher –soweit es sich nicht um Neubauarbeiten handelt – im Einklang mit der Meinung der Finanzverwaltung.

Stand: 15. August 2010


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Streitanfälligkeiten im Steuerrecht

Neueste Statistiken der Streitfälle vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanz hof sowie dem Europäischen Gerichtshof:

Streitfälle:

Neueste Statistiken über die Anzahl der Streitfälle in Steuersachen zeigen, dass die Anzahl der Streitigkeiten zurückgegangen ist. Gemäß der Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ bestimmter Abgeordneter der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucksache 17/2296 vom 25.6.2010) sanken die Verfahren bei den Finanzgerichten im Jahr 2009 auf 54.393 (von 57.466 im Jahr 2008). Die Zahl der Neueingänge beim Bundesfinanzhof blieb hingegen mit 3.430 Fälle im Jahr 2009 gegenüber 2008 (3.394 Fälle) annähernd gleich. Zum 31.12.2009 waren vor den Finanzgerichten 59.550 Verfahren (31.12.2008: 63.100) sowie 2.450 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (31.12.2008: 2.384) anhängig.

Revisionen: 

2009 wurden 325 Revisionen stattgegeben, davon 143 aufgrund eines Rechtsmittels der Verwaltung. In 182 Fällen hatten Steuerpflichtige mit ihren Revisionen Erfolg.

Verfahrensdauer: 

Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Finanzgerichten erhöhte sich von 17 (2004) auf 18,1 Monate (2009). Schneller ging es hingegen beim Bundesfinanzhof. Beim obersten Finanzgericht sank die Verfahrensdauer von 12 (2004) auf 9 Monate (2009).

Stand: 15. August 2010




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