Bundesrechnungshof fordert Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes. Bundesregierung plant Reform nach Sommerpause.
Der Bundesrechnungshof hat in seinem Ende Juni veröffentlichten Bericht die Bundesregierung aufgefordert, die ermäßigten Steuersätze bei der Umsatzsteuer grundlegend zu überarbeiten. Die ermäßigten Sätze wurden 1968 aus sozial-, kultur-, agrar- und verkehrspolitischen Motiven eingeführt, welche heute nur noch bedingt zutreffend seien. Der Bundesrechnungshof weist auf erhebliche Abgrenzungsprobleme hin – so würde Trockenmoos zum regulären Steuersatz, frisches Moos zum ermäßigten Steuersatz besteuert usw. – und listet u.a. Fälle auf, in denen der ermäßigte Steuersatz sogar gegen Europarecht verstoße. Der Bundesrechnungshof hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes die Möglichkeit für eine generelle Senkung des Umsatzsteuersatzes schaffen würde.
Der jüngste Rechnungshof-Bericht spielt der Bundesregierung in dem Bestreben nach höheren Steuereinnahmen in die Hände. Denn im Rahmen des jüngst beschlossenen Sanierungs- und Sparpakets wurde bereits über eine Überarbeitung der gesenkten Umsatzsteuersätze debattiert.
Auf die Überprüfung der ermäßigten Umsatzsteuersätze hatte sich Schwarz-Gelb auch schon im Koalitionsvertrag verständigt. Mit einer generellen Senkung des Umsatzsteuersatzes – so wie vom Bundesrechnungshof vorgeschlagen – rechnet aber niemand. Eine umfassende MwSt-Reform soll nach der Sommerpause erfolgen.
Der zum 1.1.2010 eingeführte ermäßigte Steuersatz für Hotelübernachtungen steht damit ein weiteres Mal zur Diskussion. Nicht angetastet werden soll hingegen der ermäßigte Steuersatz für Grundnahrungsmittel, Bücher und Zeitungen.
Stand: 12. Juli 2010
Vages Unterfangen: Bundesregierung will vier Jahre hintereinander Ausgaben senken.
Mit zahlreichen Kürzungen und neuen Steuern will die Bundesregierung die angesichts der Wirtschafts- und Euro-Krise angehäufte Verschuldung wieder ins Lot bringen. Gespart wird unter anderem beim Elterngeld. Für Eltern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von mehr als 1.240 € im Monat soll das Elterngeld von 67 % auf 65 % gekürzt werden. Das Elterngeld für Hartz IV-Empfänger entfällt ersatzlos. Ebenso entfällt der Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger.
Das Sparpaket enthält u.a. eine neue Steuer auf Brennelemente. Diese neue Steuer wird unter anderem dadurch begründet, dass die Kernenergiewirtschaft nicht vom Emissionshandel betroffen sei. 2,3 Mrd. € Mehrsteuern sind von 2011 an geplant, die letztlich der Endverbraucher zu zahlen hat. Darüber hinaus wurde der Ausnahmekatalog bei der Ökosteuer kräftig gekürzt.
Die Arbeitsagentur erhält künftig mehr Ermessensspielraum. So sollen diverse Pflichtleistungen in Ermessensleistungen umgewandelt werden; welche das sind, ist derzeit noch offen. Fest steht hingegen das Sparvolumen. 1,5 Mrd. € sollen es 2011 sein und bis zu 3 Mrd. € bis 2014.
Stand: 12. Juli 2010
Anpassungen an EU-Vorgaben traten zum 1.7.2010 in Kraft.
Die Zusammenfassenden Meldungen – kurz ZM genannt – wurden ursprünglich zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs eingeführt. Musste bis 2009 nur für innergemeinschaftliche Lieferungen eine ZM abgegeben werden, sind seit 1.1.2010 auch sonstige Leistungen zu melden, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die Neuregelung dient der Sicherstellung der Kontrolle der umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Dienstleistungen.
Zusammenfassende Meldungen waren bislang kalendervierteljährlich abzugeben. Seit dem 1.7.2010 sind die ZM monatlich abzugeben, wenn die meldepflichtigen Umsätze für das laufende Kalendervierteljahr bzw. für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 100.000 € betragen haben. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Bundesministerium der Finanzen BMF-Schreiben vom 15.6.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Rz. 5).
Die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen bei einem monatlichen Meldeturnus in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres gemeldet werden, sie können auch wahlweise in der monatlichen Meldung angegeben werden (BMF a.a.- Rz. 10).
Die Abgabe muss jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums erfolgen, also jeweils bis zum 25. des Folgemonats.
Stand: 12. Juli 2010
Anhängiges Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzuges.
Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (Bankspesen, Literatur, Fahren zu Hauptversammlungen, Schuldzinsen usw.) können seit 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Diese werden vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Sind tatsächlich mehr als 801 (1.602) € an Werbungskosten angefallen, ist dies unerheblich. Die Bank zieht vom Ertrag 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ab, ohne Wenn und Aber.
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) verstößt diese Neuregelung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Bund hat daher ein Musterverfahren beim Finanzgericht (FG) Münster angestrebt. Denn besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs seien Steuerzahler, „die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben“, so der Bund der Steuerzahler. Zinsen, die im Zusammenhang mit einer Wertpapieranlage oder Geldanlage allgemein stehen, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Zinsen, die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart stehen, können hingegen steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Dagegen richtet sich das anhängige Musterverfahren (Az.: 6 K 1847/10 E).
Stand: 12. Juli 2010